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SIBRATEL
DIRK RENNER
Bahnstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
Tel. 034 91 – 65 31 64
Mobil 0 176 – 80 516 606
E-Mail info@sibratel.de
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1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Instandhaltung, d.h. Inspektion, Wartung sowie ggf. Instandsetzung einer spezifizierten melde- und/oder datentechnischen Anlage. Bei Systemerweiterungen werden weitere Anlagen/Anlagenteile mit in den Vertrag einbezogen.
2.1.1. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen die oben festgelegten Instandhaltungsarbeiten an der Anlage durch ausgebildetes, mit Ersatzteilen und üblichen Prüfmitteln ausgerüstetes Personal des technischen Kundendienstes während der Geschäftszeit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich vor, angefangene Arbeiten auch außerhalb der eigenen Arbeitszeit oder der des Auftraggebers auszuführen.
2.1.2 Der Auftraggeber hat Entsorgungskosten von Anlagenteilen, die im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten ausgetauscht werden müssen, zu tragen. Solche Kosten sind unter der oben aufgeführten Vergütung nicht enthalten und werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.
Notwendige Instandhaltungen werden so schnell wie möglich durchgeführt; außerhalb der Geschäftszeit unterhält der Auftragnehmer einen ständig verfügbaren Instandsetzungsdienst, der auf Anforderung unverzüglich zur Einsatzstelle kommt. Bei Inanspruchnahme außerhalb der Geschäftszeit werden die entstehenden Mehrkosten gem. den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers gesondert in Rechnung gestellt. Bei Anlagen gemäß DIN VDE-Normen und/oder VdS-Vorschriften werden die jeweils in der Norm/VdS-Vorschrift geforderten Fristen zur Störungsbeseitigung eingehalten.
2.2.1 Inspektion und Wartung
Folgende Leistungen werden ohne gesonderte Berechnung und unter Bereitstellung der benötigten Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie sonstiger Hilfsmittel erbracht:
• Überprüfung der wesentlichen Gerätefunktionen; Überprüfung der Gesamtfunktion mehrerer Geräte und zugehöriger Software,
• Pflege von Anlagenteilen, Justieren, Neueinstellen und Abgleichen von Baugruppen und Geräten, jeweils anteilig im Anschluss an die Inspektion.
Eine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft im Rahmen der Wartungsleistungen kann nicht übernommen werden.
2.2.2 Vertragsgestaltung
Die Arbeiten werden nach der für das jeweilige Gerät als erforderlich erachteten Methode durchgeführt. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, andernfalls wird er die ggf. entstehenden Mehrkosten tragen.
2.2.2.1 Beim Standardinstandhaltungsvertrag erfolgt die Berechnung einer Störungsbeseitigung gesondert nach Zeit und Aufwand. Dabei werden insbesondere folgende Leistungen gesondert berechnet:
• Lieferung und/oder Einbau von Betriebsmitteln (z.B. magnetischen Datenträgern, Schreib- und Druckwalzen, Druckbändern, -köpfen, Typenrädern) und Zubehör (z.B. Beschriftungen),
• Ersatz, Austausch und Erneuerung von schadhaften Teilen der Anlage und von Baugruppen (z.B. Meldungs- und Signalgeber, Relaissätze, Kontrolldrucker, integrierte Schaltkreise, Bildröhren) sowie Erneuerung von Batterien und sachgemäße Entsorgung von Komponenten gem. Umweltschutzgesetzen,
• Änderungen, ergänzende Lieferungen und Installationen von Hard- und Software, insbesondere lizenzpflichtige Programm- und Betriebssystemupdates sowie die damit verbundene Anpassung der Anwenderprogramme,
• Beseitigung von möglichen oder auftretenden Softwarefehlern ggf. durch die Installation einer verfügbaren, verbesserten Programmversion,
• Aufwendungen für das erforderliche Abnehmen der Anlage bei Neueinrichtung oder späteren Änderungen,
• Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme der Instandhaltung einer in Betrieb befindlichen Anlage oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage,
• Zusätzliche und/oder über das übliche Maß hinausgehende Schulung und Einweisung von Bedienungspersonal sowie telefonische Unterstützung,
• Überprüfung der Funktion vor erneuter Inbetriebnahme einer stillgelegten Anlage,
• Fahrten zum Auftraggeber, die für vorgenannte Leistungen anfallen, wobei Wegzeiten der An- und Rückfahrt Teile der Arbeitszeit sind.
2.2.2.2 Bei einem Full-Service-Vertrag trägt der Auftragnehmer die Kosten für die nachstehenden Leistungen:
• Beseitigung aller geräteseitigen Störungen und Wiederherstellung des Sollzustandes der Hard- und Software; ausgenommen die Wiederherstellung zerstörter oder Korrektur fehlerhafter Daten,
• Instandsetzung durch Austausch von defekten Geräten oder Geräteteilen, soweit dies für notwendig erachtet wird; der Austausch kann durch werksüberholte und geprüfte gebrauchte Austauschteile erfolgen,
• Durchführung von Funktionstests nach der Instandsetzung,
• unter der Voraussetzung technischer Einrichtungen zur Fernparametrierung kann eine Instandsetzung nach dem Ermessen des Auftragnehmers auf diesem Weg durchgeführt werden.
2.2.2.3 Leistungen gegen gesonderte Berechnung bei beiden Vertragstypen
Folgende Leistungen werden vom Auftragnehmer entsprechend den Möglichkeiten und der Dringlichkeit auf Anforderung des Auftraggebers zu den jeweils gültigen Listenpreisen durchgeführt:
• Einsatz des ständig verfügbaren Instandhaltungsdienstes außerhalb der normalen Geschäftszeit,
• Beseitigung von Störungen und Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Einwirkungen zurückzuführen sind und nicht ihre Ursache in der Funktionsweise der Geräte selbst haben; insbesondere Störungen und Schäden, die auf höherer Gewalt, Einwirkung Dritter oder fremder Systeme, Bedienungsfehlern, Nichtbeachtung von Anwenderanweisungen und der allgemein üblichen Installations- und Betriebsrichtlinien von EDV-Geräten oder von weder vom Auftragnehmer gelieferten noch empfohlenen Betriebsmitteln und Materialien sowie Verschmutzungen, die ihre Ursache außerhalb der Geräte haben, beruhen.
• Ist die Beschaffung von Ersatzteilen dem Auftragnehmer tatsächlich unmöglich bzw. ist diese mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die Anlage durch teilweisen Umbau instand zu setzen.
3.1 Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage sind unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers dem Auftragnehmer zu melden, der Auftraggeber hat seinerseits alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering als möglich zu halten. Er hat diese nur durch Fachkräfte bzw. Beauftragte des Auftragnehmers beheben zu lassen, welche mit einem nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültigen Dienstausweis ausgestattet sind.
3.2 Zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sowie aller damit unmittelbar verbundenen Tätigkeiten ist ohne Wartezeit ungehinderter Zugang zur Anlage zu verschaffen. Einsätze, die aus diesem Grund wiederholt werden müssen, werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber hat erforderliche Hilfsgeräte nach Maßgabe des Auftragnehmers (z.B. Leitern, Gerüste) und die aus Gründen des Unfallschutzes erforderlichen Personen ohne Kosten für den Auftragnehmer vor Ort zur Verfügung zu stellen.
3.3 Änderungen der Betriebsbedingungen sowie des Aufstellungsortes sind dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
3.4 Der Auftraggeber stellt eine Fernsprechverbindung in Anlagennähe und die Nutzung vorhandener Übertragungsstrecken zur Erfüllung der Arbeiten kostenlos zur Verfügung.
3.5 Im Bedarfsfall wird eine geschützte Aufbewahrungsmöglichkeit für Material und Ersatzteile in Anlagennähe zur Verfügung gestellt.
3.6 Die Anlage ist von betriebsfremden Gegenständen und Verunreinigungen freizuhalten; evtl. in regelmäßigen Abständen erforderliche geringfügige Pflegearbeiten werden nach Angaben des Auftragnehmers durch den Auftraggeber vorgenommen.
3.7 Es werden nur Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, die dem Qualifikationsniveau des Lieferangebots des Auftragnehmers für Neuteile entsprechen.
3.8 Vor dem Austausch einer Anlage oder von Anlageteilen wird der Auftraggeber ggf. Programme, Daten, Datenträger sowie Änderungen und Anbauten entfernen.
Beabsichtigte Änderungen oder Erweiterungen an der in den Vertrag einbezogenen Anlage durch den Auftraggeber sind dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist allein berechtigt, Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und Änderungen, Hardware und Software an der Anlage durchzuführen, sie werden im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Vertrages entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers berechnet.
5.1 Bei einer vom Auftraggeber veranlassten Verlegung an einen anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird die Betreuung fortgesetzt, wenn der neue Aufstellungsort innerhalb eines Gebietes liegt, in dem der Auftragnehmer bereits gleichartige Anlagen betreut. Andernfalls endet die Betreuungspflicht des Auftragnehmers mit dem Tag der Verlegung. Die Kündigungsfrist bleibt hiervon unberührt.
5.2 Wird durch die Verlegung der Instandhaltungsaufwand beeinflusst, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine neue, den Verhältnissen angemessene, Vergütung festzulegen.
6.1 Die vertraglichen Leistungen beginnen frühestens mit Inbetriebnahme der Anlage.
6.2 Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird. Hierfür sind bei einer Gefahrenmeldeanlage, die nach VdSRichtlinien errichtet wurde, die VdS-Bestimmungen einzuhalten.
6.3 Frühestens nach einer Gesamtnutzungszeit der Anlage von 5 Jahren kann der Auftragnehmer die Aufrechterhaltung des Vertrages von einer für den Auftraggeber kostenpflichtigen Überholung der Anlage abhängig machen. In diesem Fall wird dem Auftraggeber ein Kostenvoranschlag unterbreitet. Nimmt er ein solches Angebot nicht binnen 2 Monaten an, so kann der Auftragnehmer den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
7.1 Die Dauer der Mängelhaftung für nach Ziffer 2 dieses Vertrages ausgeführte Arbeiten beträgt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten oder mangels Abnahme ab dem Zeitpunkt der erneuten Inbetriebnahme der Anlage, wenn:
a) an der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben
b) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung nicht im Rückstand ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen angemessenen Betrag im Hinblick auf den gerügten Mangel zurückzubehalten.
c) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Werkes oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.2 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers beschränkt sich nach der Wahl des Auftragnehmers auf Ersatzlieferung, Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages), Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Nacherfüllung. Im Falle der Nachbesserung stehen dem Auftragnehmer zwei Versuche zu. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nacherfüllung bleibt das Recht des Vertragspartners auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt.
7.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
7.4 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
7.6 Zur Diagnose und Beseitigung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern, können wiederholte kostenpflichtige Serviceleistungen erforderlich werden.
7.7 Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mängelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Auftraggeber. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mängelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software.
7.8 Für die Mängelhaftung wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass alle Teile, bauliche Gegebenheiten oder sonstige Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Funktion des Vertragsgegenstandes oder Teile davon haben, den gültigen gesetzlichen oder anderen Bestimmungen entsprechend eingebaut, instandgehalten und dem Zweck entsprechend verwendet werden.
Sollte eine der vorgenannten Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt sein, ist jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen.
8.1 Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körper und Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht), haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter oder sonstige Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung des Auftragnehmers.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, ist die Haftung des Auftragnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruht.
8.2 Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
8.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
8.4 Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
8.5 Beratungen durch Personal des Auftragnehmers oder von diesem beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Auftragnehmers und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dem Auftragnehmer nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Die Anlage darf - bei Anschluss an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) - nur im Falle der Gefahr betätigt werden. Technische Meldungen zur Überprüfung der Betriebsbereitschaft sind grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Betreiber der ÜAG und dem Auftragnehmer zulässig. Der Auftragnehmer haftet nicht für Kosten, die seitens des Betreibers der ÜAG für das Entsenden der Einsatzkräfte in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten gehen allein zu Lasten des Auftraggebers. Ferner wird der Auftraggeber alle dem Auftragnehmer durch die Alarmauslösung entstandenen Aufwendungen ersetzen und den Auftragnehmer von etwaigen sonstigen Ansprüchen auch Dritter freistellen.
10.1 Der Inspektions- und ggf. Instandhaltungspreis richtet sich nach dem Umfang der Anlage sowie für unter 2. vorgenannte Leistungen. Nachträgliche Erweiterungen oder Reduzierungen bedingen eine entsprechende Änderung der Gebühr.
10.2 Die über die Grundpauschale hinausgehenden Leistungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Beanstandungen von Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zu erheben.
10.3 Die Verrechnung zusätzlicher Leistungen erfolgt nach Zeit und Aufwand zu jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers; notwendige Materialien und Ersatzteile nach den jeweils gültigen Listenpreisen.
10.4 Nicht enthalten sind die ggf. an die Telekom, hilfeleistende Stelle oder andere zu zahlende Gebühren oder Abgaben. Die Gebührensätze dieses Vertrages beruhen auf der zurzeit des Vertragsabschlusses gültigen Kostenlage. Im Falle einer Änderung dieser Preisgrundlagen sowie sonstiger Kosten ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Änderung der Gebühr vorzunehmen und zwar auch dann, wenn die Gebühr im Voraus bezahlt ist. Sofern die Erhöhung mehr als 10% p.a. beträgt, steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Die Mitteilung erfolgt mit der Rechnungsstellung.
10.5 Ändert der Gesetzgeber die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Mehrwertsteuer während der laufenden Vertragsperiode, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ab dem Zeitpunkt der Änderung geltenden Mehrwertsteuersatz in Rechnung zu stellen.
10.6 Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer Zinsen gemäß § 288 BGB verlangen. Das gesetzliche Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Rückständige Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer befreien Letzteren von Leistungen aus diesem Vertrag. Kommt der Auftraggeber seinen Vertragsverpflichtungen trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief nicht nach, ist der Auftragnehmer an den Inhalt des VdS-Attests oder BHE-Installationsprotokolls oder ähnlicher Bescheinigungen nicht gebunden, ohne dass dies seinen Anspruch auf Zahlung der laufenden Gebühr beeinträchtigt. Bei Anlagen mit Aufschaltungen auf Übertragungsanlagen der Polizei oder Feuerwehr und/oder VdSAnlagen sind jeweils entsprechende Mitteilungen an die zuständigen Stellen erforderlich.
11.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
11.2 Der Nachweis für erbrachte Leistungen soll auf Auftragnehmer-Vordrucken und durch Gegenzeichnung des Auftraggebers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen geführt werden; der Aufwand zur Erlangung der Gegenzeichnung ist kostenpflichtig.
11.3 Ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen Rechte aus diesem Vertrag nicht übertragen werden.
11.4 Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nicht zulässig, desgleichen Aufrechnung mit einer evtl. bestehenden Gegenforderung, es sei denn, dass der Rechtsgrund bzw. die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
11.5 Mündliche Vereinbarungen, Vorbehalte, Nebenabreden und sonstige oder andere, in diesem Vertrag nicht enthaltene Bestimmungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
11.6 Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.7 Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so wird als alleiniger Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
11.8 Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, den Auftraggeber über den Zustand der Anlage aufzuklären. Darüber hinaus trifft ihn keine Verpflichtung zur Aufklärung, insbesondere nicht hinsichtlich möglicher Sicherheitsrisiken, die aus dem Zustand der Anlage resultieren können.
11.9 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Fall der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel, ist der Auftraggeber verpflichtet, mit dem Auftragnehmer eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Inspektion
Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes einer Betrachtungseinheit einschließlich der Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und dem Ableiten der notwendigen Konsequenzen für eine künftige Nutzung.
Instandhaltung
Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, so dass sie die geforderte Funktion erfüllen kann.
Instandsetzung
Maßnahmen zur Rückführung einer Betrachtungseinheit in den funktionsfähigen Zustand, mit Ausnahme von Verbesserungen.
Wartung
Maßnahmen zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrats.
Als Fachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Verbesserung
Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements zur Steigerung der Funktionssicherheit einer Betrachtungseinheit, ohne die von ihr geforderte Funktion zu ändern.
Ausgabe 09/ 2020 Firma SIBRATEL Inh. Dirk Renner, Bahnstr. 4, 06886 Lutherstadt Wittenberg
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